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   ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22   

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ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22 (https://dejure.org/2023,27448)
ArbG Gera, Entscheidung vom 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22 (https://dejure.org/2023,27448)
ArbG Gera, Entscheidung vom 01. August 2023 - 3 Ca 1536/22 (https://dejure.org/2023,27448)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    Entgeltfortzahlung für Wochenfeiertage - Schichtplanung - keine Arbeitspflicht wegen nicht zu erbringender Dienstleistung gegenüber Auftraggeber

 
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  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18

    Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Hängt demgegenüber die Arbeitsbefreiung von den Feiertagen ab, wäre also der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen worden, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre, lässt die Freistellung den Entgeltzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG unberührt (so bereits BAG 9. Oktober 1996 - 5 AZR 345/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 84, 216; 27. September 1983- 3 AZR 159/81 - BAGE 44, 160; jeweils zu § 1 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen, iF FeiertLohnzG), BAG Urt. v. 16.10.2019 - 5 AZR 352/18 Rn14.

    Zumindest wäre eine Regelung, die speziell die Wochenfeiertage aus der Arbeitspflicht ausnimmt, wegen Umgehung des gemäß § 12 unabdingbaren Anspruchs nach § 2 EFZG teilnichtig gemäß § 139 BGB, vgl. dazu BAG 16.10.2019 5 AZR 352/18 Rn 21 u. 23.

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 456/15

    Feiertagsvergütung - Wirksamkeit einer Ruhensvereinbarung

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen entsteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (st. Rspr., zB BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 15, BAGE 157, 97; 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 30, BAGE 151, 331; zum Erfordernis der sog. Monokausalität siehe auch ErfK/Reinhard 19. Aufl. EFZG § 2 Rn. 8; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. EZFG § 2 Rn. 11; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 103 Rn. 2; jeweils mwN).

    Dies gilt etwa, wenn der Feiertag in einen Zeitraum fällt, in dem das Arbeitsverhältnis ruht und deshalb die beiderseitigen Hauptpflichten suspendiert sind (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - aaO).

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn -

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Entgeltansprüche als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern auch die entsprechenden Lohnersatzansprüche, vgl. BAG v. 20.06.2018 5 AZR 377/17- BAGE 163, 99-107 zu § 3 EFZG, BAG v. 13.07.2022 V ZR 498/21 zu § 615 BGB.
  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 621/12

    Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Das setzt allerdings voraus, dass sich die Freistellung aus einem von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt (st. Rspr., zB BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 17, BAGE 152, 378; 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 17).
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 495/14

    Mindestlohn - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen entsteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (st. Rspr., zB BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 15, BAGE 157, 97; 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 30, BAGE 151, 331; zum Erfordernis der sog. Monokausalität siehe auch ErfK/Reinhard 19. Aufl. EFZG § 2 Rn. 8; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. EZFG § 2 Rn. 11; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 103 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BAG, 09.10.1996 - 5 AZR 345/95

    Feiertagslohnzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Hängt demgegenüber die Arbeitsbefreiung von den Feiertagen ab, wäre also der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen worden, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre, lässt die Freistellung den Entgeltzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG unberührt (so bereits BAG 9. Oktober 1996 - 5 AZR 345/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 84, 216; 27. September 1983- 3 AZR 159/81 - BAGE 44, 160; jeweils zu § 1 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen, iF FeiertLohnzG), BAG Urt. v. 16.10.2019 - 5 AZR 352/18 Rn14.
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 510/14

    Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Das setzt allerdings voraus, dass sich die Freistellung aus einem von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt (st. Rspr., zB BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 17, BAGE 152, 378; 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 17).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus ArbG Gera, 01.08.2023 - 3 Ca 1536/22
    Hängt demgegenüber die Arbeitsbefreiung von den Feiertagen ab, wäre also der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen worden, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre, lässt die Freistellung den Entgeltzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG unberührt (so bereits BAG 9. Oktober 1996 - 5 AZR 345/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 84, 216; 27. September 1983- 3 AZR 159/81 - BAGE 44, 160; jeweils zu § 1 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen, iF FeiertLohnzG), BAG Urt. v. 16.10.2019 - 5 AZR 352/18 Rn14.
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